§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.“ (EDVGT). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Saarbrücken

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein fördert Wissenschaft und Forschung i.S. von § 52 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 der Abgabenordnung (AO). Dies geschieht insbesondere durch den Meinungsaustausch über alle, vornehmlich technischen und rechtlichen Aspekte der Anwendung und Nutzung der Informationstechnologie im Rechtssystem auf wissenschaftlichem Niveau.

(2) Der Verein wird dazu insbesondere:

  1. den Erfahrungs- und Meinungsaustausch über den Einsatz der Informationstechnologie im Rechtssystem einschließlich der Auswirkungen auf die Rechtsanwendung, Rechtssetzung, die Rechtswissenschaft, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des organisatorischen Umfeldes ermöglichen,
  2. die wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie die interdisziplinäre Forschung und Ausbildung von Juristinnen und Juristen, Informatikerinnen und Informatikern und anderen Fachleuten überregional, im europäischen Rahmen und im internationalen Kontext fördern und ihre Sachkompetenz zusammenführen,
  3. die wissenschaftliche Diskussion und die Forschung zu Problemen, Entwicklungen und Perspektiven des Einsatzes der Informationstechnologie bei der Rechtsanwendung anregen, fördern und mit eigenen Projekten unterstützen,
  4. die wissenschaftliche Diskussion und die Forschung über die rechtlichen Aspekte der Anwendung und Nutzung von Informationstechnologie, insbesondere in der Rechtsanwendung anregen und fördern,
  5. Kontakte zu fachverwandten wissenschaftlichen Organisationen interdisziplinär, überregional, im europäischen Rahmen und im internationalen Kontext aufbauen und pflegen.

(3) Der Verein erfüllt diese Zwecke in erster Linie durch die Jahrestagung des EDVGT, der in der Regel in Saarbrücken stattfindet, sowie durch weitere unterjährige Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme gilt für Zuwendungen, die allgemein üblich und der Verkehrssitte nach angemessen sind (AEAO zu § 55 Nr. 11). Zuwendungen sind nicht der Ersatz von Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat natürliche und juristische Personen als Mitglieder.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die damit verbundenen Rechte durch eine Repräsentantin oder einen Repräsentanten aus, die oder den sie der Geschäftsstelle schriftlich zu benennen haben. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds und sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein der Form des § 126b BGB entsprechender Aufnahmeantrag. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung kann die Betroffene oder der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Antrages in der Geschäftsstelle, vorbehaltlich der Antragsannahme.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in der Form des § 126b BGB. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Bezahlt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens zwei Monaten nicht, so wird dies einer Austrittserklärung gleichgestellt. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses anrufen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag der natürlichen Personen fest. Er ist befugt den Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, zu ermäßigen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag juristischer Personen wird bei der Aufnahme durch den Vorstand vereinbart.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.

 

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind in dieser Rangfolge die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt anlässlich der Jahrestagung des EDVGT zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie kann in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tagesordnung beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist — unbeschadet der im Einzelnen in der Satzung festgelegten Aufgaben — insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der oder des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
3. Bestimmung der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(4) Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail ein und gibt die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt er Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die
Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der an der Mitgliederversammlung
teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen nehmen
ihr Stimmrecht durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter wahr (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Ist
die Vertreterin oder der Vertreter zugleich als natürliche Person Mitglied, kann sie oder er ihr
oder sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von ihrem oder seinem Stimmrecht
als Vertreter einer juristischen Person ausüben.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes oder von einer oder einem von der Mitgliederversammlung
gewählten Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter geleitet. Über den Verlauf ist ein
Protokoll aufzustellen, das von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einem
Mitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen ist.
(4) Wählbar sind nur natürliche Personen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl geheim durchgeführt. Wird die Mitgliederversammlung virtuell oder hybrid durchgeführt, kann für die Stimmabgabe auch eine handelsübliche Abstimmungssoftware genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine virtuelle oder hybride Durchführung der Mitgliederversammlung. Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die- oder derjenige, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes wird eine Kandidatenliste aufgestellt (verbundene Listenwahl). Gewählt sind diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten.

 

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einer von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden geraden Zahl von weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die beiden weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes läuft jeweils bis zum Ablauf der übernächsten Jahrestagung des EDVGT. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Vorstandswahlen können auch virtuell oder hybrid vorgenommen werden. Es ist eine handelsübliche Software zu verwenden.
(4) Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter seinen Mitgliedern.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Erstellung des Geschäftsberichts,
4. Vorbereitung der Jahrestagung und der sonstigen Veranstaltungen.
In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen und dem EDV-Gerichtstag trifft der Vorstand diejenigen Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienlich sind. Er kann auch Kommissionen einsetzen.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand tagt in Präsenz, virtuell oder hybrid. Ort und Zeit der Zusammenkünfte des Vorstands bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse können auch in einer der Form des § 126b BGB entsprechenden Verfahren gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

 

 

§ 13 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für die Beschlussfassung gilt § 12 Abs. 2 der Satzung entsprechend.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die ihm nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es verlangt.

§ 14 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der in der Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung eingetragenen Mitglieder erforderlich.

 


§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.